Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der 4d-technologie GmbH |
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§ 1 Allgemeines
1. Unsere
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Käufers oder sonstigen Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. § 2 Angebote und Preise 1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 2. Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Montage zuzügl. Steuern und / oder andere öffentliche Abgaben der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. 3. Treten bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Dies gilt jedoch nur für Preisanpassungen bis zu 3 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht zustande, haben wir das Recht, uns vom Vertrag zu lösen. 4. Für Aufträge, für die keine individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise. § 3 Maße und Gewichte Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen nur annähernde Vorgaben dar. Weichen die von uns ausgelieferten Waren von diesen Angaben ab, berechtigt dies den Kunden in keinem Falle und aus keinem Rechtsgrund zu Ersatzansprüchen. § 4 Zahlungsbedingungen 1. 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach Versandbereit- schaft, Rest nach Lieferung. Wir sind berechtigt, vor Lieferung eine Zahlungsbürgschaft zu verlangen. Abweichende Bedingungen nach besonderer Vereinbarung. 2. Sämtliche Zahlungen sind in EURO spesen- u. gebühren- frei zu leisten. 3. Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug rein netto zu erfolgen. 4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. 5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf einem unserer Konten als vorgenommen. 6. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf Forderungen angerechnet. Beim Bestehen mehrerer Forderungen erfolgt die Anrechnung entsprechend den Bestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB. 7. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines Konkurs Vergleichsverfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungs-bedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Barvorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Wenn der Kunde einen Anspruch (z. B. aus einem Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen seine Ansprüche aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn andererseits Zahlung in Wechseln vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird. § 5 Liefer- und Abnahmebedingungen 1. Die von uns angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine sind als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. 2. Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Betriebsstörungen, angemessen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Sobald uns solche Umstände bekannt werden, werden wir bemüht sein, unseren Kunden in angemessener Frist entsprechend zu unterrichten. 3. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. 4. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die zu liefernden Waren bis zu diesem Zeitpunkt unser Werk verlassen haben oder wir die Anzeige der Versandbereitschaft abgeschickt haben. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. 5. Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen 3 Wochen aufzufordern, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist. 6. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder nicht rechtzeitige Schaffung von Voraussetzungen für eine zügige und gefahrlose Anlieferung), so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von längstens 1 Woche berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und / oder die Ware ggf. auch in unfertigem Zustand zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Nicht rechtzeitige oder unvollständige Abnahme berechtigt uns, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden – die Ware gilt damit als abgenommen. § 6 Gefahrenübergang, Versand 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch bei einem zufälligen Untergang oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Waren. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 2. Dies gilt auch für Teillieferungen und/oder auch dann, wenn wir die Auslieferung mit eigenem Fahrzeug vornehmen. 3. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. § 7 Eigentumsvorbehalt 1. Der Kunde gewährt uns bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschl. sämtlicher Forderungen aus laufender Rechnung) die in den folgenden Punkten im Einzelnen spezifizierten Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. |
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung berechtigt und ermächtigt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. 4. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung einschl. Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist ungeachtet der nicht offenzulegenden Abtretung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungs- verpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Wir haben das Recht, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Jegliche Weiterveräußerung wird unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht bereits an Dritte abgetreten sind. 5. Der Kunde hat die für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. 6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. 7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kunden auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen und gem. § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Bruttoauftragswertes. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns stellt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, keinen Rücktritt vom Vertrag dar. 8. Wir haben das Recht, die mit dem Eigentumsvorbehalt belegte Ware oder die an ihre Stelle getretenen Güter jederzeit zu besichtigen. Der Kunde gestattet unwiderruflich das Betreten seiner Räume zu diesem Zweck und das Wegnehmen der gelieferten Ware, ohne dass hierin eine verbotene Eigenmacht liegt. 9. Bei Scheck-Wechsel-Zahlungen bleibt unser Eigentums- vorbehalt unabhängig von der Scheckzahlung bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen. § 8 Gewährleistung 1. Unsere Gewährleistungspflicht ist davon abhängig, dass der Kunde der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht unverzüglich nachgekommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung dabei nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Tagen nach ihrer Entdeckung, zu melden. 2. Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf die Fehlerfreiheit und ggf. von uns schriftlich zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligem Stand der Technik und auf die in unseren Verkaufsunterlagen spezifizierten Ausführungen, nicht jedoch für vom Kunden vorgenommene Änderungen / Ergänzungen, auch dann nicht, wenn wir diese Änderung / Ergänzung auf Veranlassung des Kunden selbst vorgenommen haben. 3. Im Falle eines von uns zu vertretenden Fehlers oder des Fehlens einer von uns ausdrücklich und schriftlich zugesicherten Eigenschaft sind wir nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle einer Nachbesserung / Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nachbesserung / Ersatzlieferung erforderlich werdenden Aufwendungen zu übernehmen, jedoch beschränkt auf den Wert des jeweiligen mangelhaften Teils bzw. der mangelhaften Lieferung/ Leistung. 4. Sind wir zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung / Ersatzlieferung über uns gesetzte angemessene Fristen – verbunden mit einer Ablehnungsandrohung – hinaus, dann ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung oder Minderung zu verlangen. Dies gilt auch in dem Fall, in dem wir die uns obliegende Nachbesserungs- bzw. Ersatzleistungspflicht schuldhaft verletzen. 5. Für andere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren Schadens, haften wir nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, und soweit der Kunde durch die schriftliche Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt solcher Schäden abgesichert ist. 6. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 24 Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung an. 7. Für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung und/oder Behandlung eintreten, dies gilt insbesondere bei Nichtbeachtung unserer Montage- und Bedienungs- anleitungen, Transport- und Pflegeanleitungen sowie nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, natürliche Abnutzung u.ä., übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass derartige Schäden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 8. Unsere Kunden sind verpflichtet, in jedem Fall der Weiter-veräußerung unserer Produkte ihre Abnehmer auf unsere einschlägigen Unterlagen gem. Abs. 7 sowie die relevanten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere die Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen, hinzuweisen. Für Schäden, die auf eine unvollständige und/oder fehlerhafte Information der Abnehmer unserer Kunden zurückzuführen sind, haften wir nur dann, wenn uns der Kunde nachweist, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 9. Sofern wir auf besonderen Wunsch über unsere Liefer-verpflichtungen hinaus Planungshilfen und Beratungen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erstellen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller Schaden durch vorsätzliches oder grob fährlässiges Handeln durch uns verursacht wurde. 10. Die Garantiebedingungen und -zeiten für unsere Produkte richten sich immer nach den Herstellerangaben. Garantiebedingungen in unseren Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produktes prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu bringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kosten der Garantieleistungen übernimmt der Hersteller des von ihm bestätigten u. defekten Produktes. § 9 Haftung 1. Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – als in § 8 aufgeführt besteht nicht, es sei denn, der Kunde weist uns grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nach. Dies gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. 2. Ansprüche gem. Abs. 1 verjähren innerhalb der zugesagten Gewährleistungsfristen, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist gem. § 8,Abs.6. 3. Im Fall eines Sach- und Personenfolgeschadens ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers beschränkt. Auf Anfrage können wir unseren Kunden den Namen des Versicherers sowie die zur Verfügung stehende Deckungssumme mitteilen. Weitergehende Ansprüche sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich aus- geschlossen. § 10 Gerichtsstand – Sonstiges 1. Gerichtsstand ist der Sitz des für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichts, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. 2. Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist Leipzig. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten uneingeschränkt gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. 4. Es gilt ausschl. deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI.I, S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI.I, S. 868) ist ausgeschlossen. 5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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